Sozialhilfe

Mit der Einführung der Bedarfsorientierten Mindestsicherung ist der Begriff der Sozialhilfe nicht zur Gänze abgeschafft worden. Die Sozialhilfe der Länder teilt sich in zwei große Bereiche auf:

  • Die sogenannte "offene Sozialhilfe", die an Privathaushalte geleistet wird, und
  • die sogenannte "stationäre Sozialhilfe", bei der es vornehmlich um die Unterstützung von pflegebedürftigen Menschen in Heimen geht, wenn die Bewohnerinnen/Bewohner die Kosten aus ihren eigenen Mitteln nicht selbst zur Gänze tragen können.

In Niederösterreich, Oberösterreich, Salzburg, Steiermark, Wien und im Burgenland existieren weiterhin Sozialhilfegesetze, in denen der Bereich der Unterbringung in Heimen bzw. die Gewährung von sozialen Diensten geregelt wird, während der Bereich der offenen Sozialhilfe herausgenommen und in den neuen Mindestsicherungsgesetzen geregelt wird. In Kärnten, Tirol und Vorarlberg werden beide Bereiche im Mindestsicherungsgesetz geregelt.

Die Bedarfsorientierte Mindestsicherung ist eine Reform der ehemaligen Sozialhilfe. Mit der Bedarfsorientierten Mindestsicherung (BMS) sollen all jene Menschen unterstützt werden, die für ihren Lebensunterhalt aus eigener Kraft nicht mehr aufkommen können. Es wird der notwendige monatliche Bedarf an Nahrung, Kleidung, Körperpflege, Beheizung und Strom, Hausrat, andere persönliche Bedürfnisse wie die angemessene soziale und kulturelle Teilhabe sowie Wohnbedarf mit einem jährlich neu festgelegten Geldbetrag ausgedrückt. Ein Anspruch auf die Bedarfsorientierte Mindestsicherung kommt allerdings erst in Frage, wenn keine ausreichende finanzielle Absicherung durch andere Mittel (z.B. Einkommen, Leistungen aus der Sozialversicherung, Unterhalt etc.) oder Vermögen möglich ist. 

Durch die Bedarfsorientierte Mindestsicherung werden für alle Anspruchsberechtigten dieselben Mindeststandards sichergestellt. Für allfällige Sonder- 

bzw.

 Zusatzbedarfe können die Länder zusätzliche Leistungen erbringen, allerdings besteht auf diese in der Regel kein Rechtsanspruch. 

Die Bedarfsorientierte Mindestsicherung gebührt zwölfmal im Jahr und beträgt im Jahr 2015 für Alleinstehende bzw. Alleinerziehende 827,82 Euro und für Paare 1.241,74 Euro. In diesen Beträgen ist bereits ein Anteil von 25 Prozent für die Wohnkosten enthalten. Der Wohnkostenanteil kann gekürzt werden, wenn keine oder niedrigere Wohnkosten vorliegen. Bei Bedarf kann die Wohnleistung jedoch auch erhöht werden (kein Rechtsanspruch, außer in der Steiermark, in Tirol und Vorarlberg). Die Mindeststandards für Kinder werden in den Ländern unterschiedlich hoch geregelt.

Menschen ohne krankenversicherungsrechtliche Absicherung, die die Bedarfsorientierte Mindestsicherung beziehen, werden von den Ländern zur gesetzlichen Krankenversicherung angemeldet. Damit erhalten diese Bezieherinnen/Bezieher der Bedarfsorientierten Mindestsicherung eine e-card.

INFO-Sozialhilfe

Zuständig