Pflegegeld

Das Bundespflegegeldgesetz und die entsprechenden Gesetze der Bundesländer, die mit Wirkung vom 1. Juli 1993 in Kraft getreten sind, brachten eine völlige Neuordnung der Pflegevorsorge in Österreich. Auf Grund des Pflegegeldreformgesetzes 2012 wurde die Gesetzgebungs- und Vollziehungskompetenz von den Bundesländern auf den Bund übertragen. Dies hatte zur Folge, dass rund 67.000 Bezieherinnen/Bezieher eines Landespflegegeldes ab 1. Jänner 2012 in den Zuständigkeitsbereich der Pensionsversicherungsanstalt bzw. der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter wechselten. Wer Pflege braucht, soll sich diese möglichst nach seinen Bedürfnissen selbst organisieren können. Dazu trägt das Pflegegeld bei.

Das Pflegegeld stellt eine zweckgebundene Leistung zur teilweisen Abdeckung der pflegebedingten Mehraufwendungen und daher keine Einkommenserhöhung dar. Da die tatsächlichen Kosten für die Pflege das gebührende Pflegegeld in den meisten Fällen übersteigen, kann das Pflegegeld nur als pauschalierter Beitrag zu den Kosten der erforderlichen Pflege verstanden werden. Es ermöglicht den pflegebedürftigen Menschen eine gewisse Unabhängigkeit und einen (längeren) Verbleib in der gewohnten Umgebung (zu Hause).

Pensions- oder Rentenbezieherinnen/Pensions- oder Rentenbezieher bringen den Antrag auf Pflegegeld beim zuständigen Versicherungsträger ein. Das ist jene Stelle, die auch die Pension bzw. Rente auszahlt, z.B.

  • bei einer Vollrente aus der Unfallversicherung der Unfallversicherungsträger, ausgenommen: in jenem Bereich, in dem die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt für die Gewährung der Vollrente zuständig ist, die Pensionsversicherungsanstalt
  • bei ASVG-Pensionistinnen/ASVG-Pensionisten, bei Bezieherinnen/Bezieher von Renten aus der Kriegsopferversorgung, der Heeresversorgung sowie nach dem Impfschadengesetz, die Pensionsversicherungsanstalt,
  • bei Bundespensionistinnen/Bundespensionisten, Bezieherinnen/Beziehern eines Beamtenruhe- oder Versorgungsgenusses, einer Beamtenpension eines Bundeslandes oder einer Gemeinde, unkündbaren Post-, Telekom-, Postbusbediensteten sowie Mitgliedern des Verfassungsgerichtshofes das BVA-Pensionsservice,
  • Berufstätige Personen, mitversicherte Angehörige (z.B. als Hausfrau oder Kind) und Bezieherinnen/Bezieher einer Mindestsicherung oder eines Rehabilitationsgeldes können das Pflegegeld bei der Pensionsversicherungsanstalt beantragen.

An diese Stellen sind auch die Anträge auf Erhöhung des Pflegegeldes bei Verschlechterung des Gesundheitszustandes zu richten.

Pensionsversicherungsanstalt