Kommunalsteuer

Grundsätzlich ist zu unterscheiden, ob die Arbeitskräfteüberlassung durch ein inländisches oder ein ausländisches Unternehmen erfolgt. 

1. Arbeitskräftsüberlassung durch einen inländischen Überlasser

Inländischer Überlasser ist ein (in- oder ausländischer) Unternehmer, der eine inländische Betriebsstätte unterhält, von der aus die Arbeitskräfte überlassen werden.

Wer ist verpflichtet die Kommunalsteuer abzuführen?

Steuerschuldner ist der Überlasser. Der inländische Überlasser ist auch Steuerschuldner, wenn

  • von der inländischen Betriebsstätte Arbeitskräfte ins Ausland überlassen werden, es sei denn, der Überlasser hat dort eine Betriebsstätte, der die Arbeitskräfte zuzuordnen sind, 

  • der Beschäftiger (das ist das Unternehmen, dem die Arbeitskräfte überlassen werden) die Arbeitskräfte im Ausland einsetzt,

  • das Beschäftigungsunternehmen unter eine Befreiung des § 8 KommStG fällt.

Was ist Grundlage für die Grundlade für die Ermittlung der Kommunalsteuer?

Bemessungsgrundlage ist die Summe der Arbeitslöhne, die an die Dienstnehmer der in der Gemeinde gelegenen Betriebsstätte ausbezahlt werden. Zur Bemessungsgrundlage zählen auch die Gehälter und sonstigen Vergütungen jeder Art, die von einer Kapitalgesellschaft an wesentlich Beteiligte (mehr als 25%) für ihre sonst alle Merkmale eines Dienstverhältnisses aufweisende Beschäftigung gewährt werden (z.B. Gesellschafter-Geschäftsführer).

Weiters unterliegen Gehälter und sonstige Vergütungen jeder Art an freie Dienstnehmer der Kommunalsteuerpflicht (zum Zeitpunkt der Leistungserbringung).

Welche Bezüge sind nicht Teil der Bemessungsgrundlage?

Nicht zur Bemessungsgrundlage zählen:

  • Ruhe- und Versorgungsbezüge

  • gesetzliche und freiwillige Abfertigungen

  • Steuerfreie Bezüge gemäß § 3 Abs 1 Z 10 (60% befreit), 11, 13-21 EStG 1988, das sind auszugsweise 

    • Einkünfte für begünstigte Auslandstätigkeit

    • Einkünfte der Entwicklungshelfer, wenn die im Gesetz genannten Grundlagen vorliegen
    • Zukunftssicherung
    • freiwillige soziale Zuwendungen

    • freie und verbilligte Mahlzeiten

    • unentgeltliche oder verbilligte Getränke

    • unentgeltliche oder verbilligte Beförderung der eigenen Arbeitnehmer

  • Gehälter und sonstige Vergütungen für eine ehemalige Tätigkeit eines wesentlich    beteiligten Gesellschafters, dessen Tätigkeit sonst alle Merkmale eines    Dienstverhältnisses aufweist

  • Arbeitslöhne an begünstigte Personen gemäß Behinderteneinstellungsgesetz

Wie hoch ist die Kommunalsteuer?

Die Kommunalsteuer beträgt 3% der Bemessungsgrundlage.

An wen ist die Kommunalsteuer abzuführen?

Die Kommunalsteuer ist eine ausschließliche Gemeindeabgabe. Bei Überlassung von Personen an einen Beschäftiger ist in den ersten 6 Monaten die Kommunalsteuer an die Gemeinde zu bezahlen, in der der Überlasser seine Betriebsstätte unterhält. Wenn die Arbeitskraft mehr als 6 volle Kalendermonate an dieses Unternehmen überlassen wird, so ist ab dem 7. Kalendermonat die Kommunalsteuer an jene Gemeinde zu zahlen, in der sich die Geschäftsleitung des Beschäftigerunternehmens befindet. (In welcher Betriebsstätte des Beschäftigers die überlassene Arbeitskraft tatsächlich eingesetzt wird, ist unerheblich).

Die 6-Monatsfrist beginnt mit dem Ersten eines Kalendermonats zu laufen, wenn die Überlassung am 1. Tag eines Kalendermonats beginnt. Beginnt die Überlassung während eines Kalendermonates, ist die 6-Monatsfrist ab dem 1. Tag des nächstfolgenden Kalendermonates zu rechnen.

Die 6-Monatsfrist endet nach Ablauf von 6 Kalendermonaten nach Beginn des Fristenlaufs.

Eine neue 6-Monatsfrist beginnt dann zu laufen, wenn eine Person einem anderen Beschäftiger überlassen wird (Beschäftigerwechsel). Dies gilt auch dann, wenn sich die Geschäftsleitung des neuen Beschäftigers in derselben Gemeinde befindet, wie die des bisherigen Beschäftigers. Die bisherige Gemeinde bleibt aber bei Beschäftigerwechsel für den Kalendermonat des Beschäftigerwechsels noch erhebungsberechtigt.

Arbeitsunterbrechung

Wird die Arbeit bei einem Beschäftiger aus welchen Gründen auch immer (z.B. Krankheit, Wetter, urlaubsbedingt) länger als einen vollen Kalendermonat unterbrochen, beginnt die 6-Monatsfrist nach Ablauf des Kalendermonats der Beendigung der Arbeitsunterbrechung neu zu laufen. Die bisherige Gemeinde bleibt für die Monate der Unterbrechung erhebungsberechtigt.

2. Arbeitskräfteüberlassung durch einen ausländischen Unternehmer

Ausländischer Überlasser ist ein (in- oder ausländischer) Unternehmer, der für die Arbeitskräfteüberlassung keine inländische Betriebsstätte unterhält.

Wer ist verpflichtet die Kommunalsteuer abzuführen?

Bei der Arbeitskräfteüberlassung ins Inland durch einen ausländischen Überlasser geht die Steuerschuld auf den inländischen Beschäftiger über.

Sollte das Unternehmen für die Personalüberlassung eine inländische Betriebsstätte haben, dann gilt dies als Überlassung durch einen inländischen Überlasser und der ausländische Überlasser mit inländischer Betriebsstätte hat die Kommunalsteuer abzuführen.

Durch die Anknüpfung an eine inländische Betriebsstätte wird die Arbeitskräfteüberlassung durch ein in- oder ausländisches Unternehmen gleich behandelt. Ohne Bedeutung sind der Wohnsitz und die Staatsbürgerschaft der überlassenen Person.

Was ist Grundlage für die Ermittlung der Kommunalsteuer?

Die Bemessungsgrundlage macht bei der Beschäftigung von Arbeitskräften, die von ausländischen Überlassern zur Verfügung gestellt werden, 70% des Gestellungsentgeltes (exklusive Umsatzsteuer) aus.

 


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