Die NÖ Landesregierung hat auch dieses Jahr wieder beschlossen, einen einmaligen Heizkostenzuschuss für die Heizperiode 2024/2025 in Höhe von € 150,-- zu gewähren. Der Heizkostenzuschuss wird beim zuständigen Gemeindeamt am Hauptwohnsitz der Betroffenen beantragt und geprüft. Die Auszahlung erfolgt direkt durch das Amt der NÖ Landesregierung. Bei der Antragsstellung sind die Vorlage aller Einkommensnachweise, ein Kontoauszug sowie die E-Card unbedingt erforderlich. Die Förderung ist für jeden Haushalt nur einmal möglich. Sollten Sie Fragen haben, dann wenden Sie sich an das Gemeindeamt.
Anträge können ab sofort bis spätestens 31. März 2025 während der Parteienverkehrszeiten gestellt werden.
Voraussetzungen:
- Ausgleichszulagenbezieherinnen und Ausgleichszulagenbezieher
- Bezieherinnen und Bezieher einer Mindestpension nach § 293 ASVG
- Bezieherinnen und Bezieher einer Leistung aus der Arbeitslosenversicherung, die als arbeitssuchend gemeldet sind und deren Arbeitslosengeld/Notstandshilfe den jeweiligen Ausgleichszulagenrichtsatz nicht übersteigt.
- Sonstige Einkommensbezieherinnen und Einkommensbezieher, deren Familieneinkommen den Ausgleichszulagenrichtsatz nicht übersteigt.
Von der Förderung ausgenommen:
- Personen, die keinen eigenen Haushalt führen
- Personen, die Sozialhilfeleistungen nach dem NÖ SAG beziehen
- Personen, die in Einrichtungen auf Kosten eines Sozialhilfeträgers untergebracht sind
- Personen, die keinen eigenen Heizaufwand haben, weil sie einen privatrechtlichen Anspruch auf Beheizung der Wohnung bzw. Bereitstellung von Brennmaterial besitzen (Ausgedinge, Pachtverträge, Deputate usw.) und diese Leistungen auch tatsächlich erhalten.
- alle sonstigen Personen, die keinen eigenen Aufwand für Heizkosten haben
- Asylwerbende Personen
Einkommenshöchtsgrenze (Brutto)
Alleinstehend € 1.217,96
Alleinerziehend, 1 Kind € 1.405,89
Alleinerziehend, 2 Kinder € 1.593,82
Alleinerziehend, 3 Kinder € 1.781,75
Ehepaar, Lebensgefährten € 1.921,46
Paar, 1 Kind € 2.108,96
Paar, 2 Kinder € 2.296,46
Paar, 3 Kinder € 2.483,96
jede weitere erwachsene Person € 703,50
für jedes weitere Kind € 187,93
Für Bezieher*innen von Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz oder von Kinderbetreuungsgeld gelten andere Richtsätze.